Dürfen Anwälte Werbung machen? Was die BRAO erlaubt
Ja, Anwälte dürfen werben. Das allgemeine Werbeverbot ist seit 1994 Geschichte. Paragraf 43b der Bundesrechtsanwaltsordnung erlaubt Werbung, die sachlich über die berufliche Tätigkeit unterrichtet und nicht auf ein Mandat im Einzelfall gerichtet ist. Das ist eine niedrigere Hürde, als die meisten Kanzleien vermuten.
Die Frage taucht bei fast jedem ersten Gespräch mit einer Kanzlei auf, und sie steckt auch in den Suchzahlen: Rund 350 Suchen im Monat entfallen im Google Keyword Planer auf Varianten dieser Frage, darunter allein 60 auf Formulierungen mit dem Wort Werbeverbot (Stand 10.09.2026). Ein Verbot, nach dem so viele Menschen suchen, existiert seit über dreißig Jahren nicht mehr.
Was Paragraf 43b BRAO wörtlich sagt
„Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.” (§ 43b BRAO)
Der Satz liest sich streng, weil er mit „nur erlaubt” beginnt. Tatsächlich formuliert er zwei Bedingungen, und beide sind im Alltag gut erfüllbar. Die Werbung muss sachlich über deine berufliche Tätigkeit informieren, und sie darf sich nicht an eine bestimmte Person in einer konkreten Angelegenheit richten.
Das frühere generelle Werbeverbot ist 1994 gefallen. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach klargestellt, dass anwaltliche Werbung von der Berufsausübungsfreiheit gedeckt ist und Einschränkungen begründungsbedürftig sind. Die Berufsordnung für Rechtsanwälte konkretisiert das in den Paragrafen 6 bis 10, etwa zu Angaben über Tätigkeitsschwerpunkte und zur Zusammenarbeit.
Was in der Praxis erlaubt ist
Eine Website mit Rechtsgebieten, Ansprechpartnern und Ablauf ist unproblematisch. Ebenso Suchanzeigen auf Begriffe wie „Anwalt Arbeitsrecht Hamburg”, ein gepflegtes Google Unternehmensprofil, das Sammeln echter Mandantenbewertungen, Fachbeiträge, Vorträge, Newsletter und Auftritte in sozialen Netzwerken.
Auch Angaben zur eigenen Erfahrung sind zulässig, solange sie stimmen und überprüfbar bleiben. Die Zahl der Berufsjahre, bearbeitete Rechtsgebiete, Mitgliedschaften in Arbeitsgemeinschaften, Publikationen. Das alles unterrichtet sachlich über die berufliche Tätigkeit und fällt damit genau unter den erlaubten Bereich.
Wo die Grenze wirklich verläuft
Der praktisch wichtigste Punkt ist die Einzelfallwerbung. Gemeint ist die gezielte Ansprache einer bestimmten Person in einer konkreten Rechtssache, also das klassische Anschreiben an Betroffene eines Unglücks oder einer Insolvenz. Eine Suchanzeige, die jeder sieht, der ein Rechtsgebiet in die Suche eingibt, ist das Gegenteil davon: Der Mandant kommt aus eigenem Antrieb, weil er selbst gesucht hat.
Der zweite Punkt ist die Sachlichkeit. Sie verbietet keine gute Gestaltung und keine klare Sprache. Sie schließt aus, was in die Irre führt oder den Eindruck erweckt, ein Ergebnis sei zugesichert. „Wir setzen Ihre Kündigungsschutzklage durch” ist ein Erfolgsversprechen. „Kündigung erhalten? Drei Wochen Frist für die Klage” ist eine sachliche Information, die dem Leser sogar nützt.
Die Bezeichnung Fachanwalt darf nur führen, wem sie von der Rechtsanwaltskammer verliehen wurde. Das gilt wörtlich auch für Anzeigentexte und Überschriften. Wer den Schwerpunkt beschreiben will, ohne den Titel zu haben, formuliert „Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht” oder „seit zwölf Jahren im Arbeitsrecht”.
Was das für Google Ads konkret heißt
In der täglichen Arbeit an Kanzleikonten sind es drei Stellen, an denen das Berufsrecht überhaupt eine Rolle spielt.
Die Anzeigentexte sind die erste. Superlative und Erfolgsversprechen gehören dort ohnehin nicht hin, weil sie auch werblich schlecht funktionieren. Was zieht, sind Konkretes und Nähe: Rechtsgebiet, Ort, Erreichbarkeit, Ablauf des ersten Gesprächs.
Die automatisch erzeugten Texte sind die zweite. Wer Google erlaubt, Anzeigenvarianten selbst zu bilden, gibt einen Teil der Formulierung ab. Bei Kanzleikonten schalte ich diese Automatik deshalb ab oder prüfe die erzeugten Varianten regelmäßig durch, damit kein Erfolgsversprechen entsteht, das niemand geschrieben hat.
Die Bewertungen sind die dritte. Sie sammeln zu dürfen ist unstrittig, die Grenze liegt beim Antworten: Schon die Bestätigung, dass jemand Mandant war, kann die Schweigepflicht berühren. Wie sich das lösen lässt, steht im Beitrag zu Bewertungs-Antworten unter BRAO und Schweigepflicht.
Nichts davon verhindert wirksame Werbung. Die Kanzleien, die ich betreue, arbeiten alle innerhalb dieser Grenzen, und keine davon musste dafür einen wirksamen Text streichen.
Was du hier nicht bekommst
Dieser Beitrag ordnet die Lage aus der Sicht von jemandem ein, der Kanzleikonten betreut, und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei einem konkreten Zweifel an einer Formulierung ist die zuständige Rechtsanwaltskammer die richtige Adresse, und sie beantwortet solche Fragen erfahrungsgemäß zügig.
Wenn dich weniger die Grenze als der Weg zu mehr Mandaten interessiert, findest du die Reihenfolge über alle Kanäle im Leitfaden zum Kanzleimarketing, und was organische Sichtbarkeit realistisch leistet, steht unter SEO für Anwälte.
Häufige Fragen
Gibt es noch ein Werbeverbot für Anwälte?
Nein. Das allgemeine Werbeverbot ist 1994 entfallen. Seitdem gilt Paragraf 43b BRAO, der Werbung erlaubt, soweit sie sachlich über die berufliche Tätigkeit unterrichtet und nicht auf ein Mandat im Einzelfall gerichtet ist. Die verbliebenen Schranken betreffen die Art der Werbung, nicht die Werbung als solche.
Darf ein Rechtsanwalt Google Ads schalten?
Ja. Suchanzeigen auf Rechtsgebiete und Orte sind sachliche Information über die berufliche Tätigkeit, und der Mandant kommt aus eigenem Antrieb, weil er selbst gesucht hat. Zu prüfen sind die Texte, nicht der Kanal.
Was gilt als Werbung im Einzelfall?
Die gezielte Ansprache einer bestimmten Person in einer konkreten Rechtssache, etwa ein Anschreiben an Betroffene nach einem Unglück oder einer Insolvenz. Werbung, die sich an einen unbestimmten Kreis richtet und auf die jemand von sich aus reagiert, fällt nicht darunter.
Darf ich mit Erfolgsquoten oder Bewertungen werben?
Echte Bewertungen darfst du sammeln und darauf hinweisen. Erfolgsquoten sind heikel, weil sie überprüfbar sein müssen und schnell als Erfolgsversprechen gelesen werden. Beim Antworten auf Bewertungen kommt die Schweigepflicht dazu, dort ist Zurückhaltung angebracht.
Darf ich mich Spezialist für ein Rechtsgebiet nennen?
Fachanwalt ist geschützt und setzt die Verleihung durch die Kammer voraus. Andere Bezeichnungen sind zulässig, solange sie nicht irreführen und die dahinterstehende Erfahrung tatsächlich vorhanden ist. Der sichere Weg sind beschreibende Formulierungen wie Tätigkeitsschwerpunkt oder eine Angabe zur Dauer der Tätigkeit im Gebiet.
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Benjamin Häntzschel
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